Kündigungsschutzklage

Welches Ziel hat eine Kündigungsschutzklage?

Mit einer Kündigungsschutzklage soll das Gericht feststellen, dass eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unwirksam ist. Hat die Klage Erfolg, dann steht durch Urteil fest, dass die Kündigung unwirksam war und das Arbeitsverhältnis daher weiterhin fortbesteht. Der Arbeitgeber könnte sich aber ggf. noch auf andere Beendigungsgründe berufen. Wenn andere Beendigungsgründe nicht vorliegen, muss der Arbeitnehmer weiter zur Arbeit gehen und der Arbeitgeber weiterhin Lohn/Gehalt bezahlen.

Welche Frist ist zu beachten?

Die Kündigungsschutzklage ist innerhalb von drei Wochen nach dem Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht einzureichen. Dies gilt für alle Kündigungsarten des Arbeitgebers.

Von dieser Frist gibt es zwei Ausnahmen:
1. Wenn die Kündigung nicht schriftlich ausgesprochen wurde, sondern z.B. mündlich oder per Email, dann kann auch noch nach einer Zeit von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Denn § 4 Abs. 1 KSchG stellt für den Beginn der Dreiwochenfrist auf den „Zugang der schriftlichen Kündigung“ ab.
2. Wenn eine Behörde der Kündigung zustimmen muss, beginnt die Frist erst nach Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung an zu laufen.

Wenn die Drei-Wochen-Frist versämt wird, gibt es kaum eine Möglichkeit mehr, die Kündigung zu beseitigen; diese gilt nach § 7 KSchG dann als von Anfang an wirksam.

Wie läuft das Verfahren ab?

Nach Einreichung der Klage findet relativ kurzfristig (meist innerhlab von zwei Wochen nach Klageerhebung, § 61a Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)) zunächst eine Güteverhandlung statt. Dort werden die gegenseitigen Rechtsansichten vor der oder dem Vorsitzenden ausgetauscht.

In vielen Fällen kann der Kündigungsschutzprozess bereits in der Güteverhandlung mittels Abfindungsvergleich beendet werden, d.h. die Pareien einigen sich auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses und auf Zahlung einer Abfindung.

Wenn die Parteien sich im Gütetermin nicht einig werden, wird ein späterer Kammertermin bestimmt, zu dem dann auch zwei ehrenamtliche Richter hinzutreten. Bis dahin kann sich der Arbeitgeber dann auf die Klage erwidern, worauf der Kläger wiederum erwidern kann.

Dieser Termin wird je nach Terminkalender des Gerichts erst in mehreren Monaten stattfinden. Auch vorher können sich die Parteien auf untereinander noch einigen.

Erst nach dem Kammertermin ergeht dann ein Urteil und der Kündigungsschutzprozess ist beendet.

Muss man sich durch einen Anwalt vertreten lassen?

Eine Kündigungsschutzklage können Sie auch ohne Anwalt einreichen und müssen sich nicht durch einen Anwalt vertreten lassen. Die Klage können Sie auch bei der Geschäftsstelle des zuständigen Arbeitsgerichts zu Protokoll geben.

Erst in der zweiten Instanz, d.h. wenn bereits ein Urteil vorliegt, gegen welches eine Partei Berufung eingelegt hat oder einlegen möchte, müssen die Parteien sich von einem Anwalt vertreten lassen (§ 11 Abs. 2 ArbGG).

Kann ich eine Abfindung erreichen?

Eine Abfindung lässt sich in der Regel nicht erzwingen. Hiervon gibt es aber zwei Ausnahmen:

1. Man kann bei Gericht beantragen, dass dieses das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflöst (§: 9, 10 KSchG), wenn dem Arbeitnehmer die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist.

2. Im Arbeitsvertrag oder in einer auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Betriebsvereinbarung (Sozialplan) oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag ist ein Anspruch auf eine Abfindung für den Fall einer betriebsbedingten Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen.

Daneben besteht noch eine dritte Möglichkeit, zu einer Abfindung zu kommen, nämlich sich mit dem Arbeitgeber freiwillig bzw. einvernehmlich auf die Bbeendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung zu einigen.

Zwar besteht in der Regel kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung, da der Arbeitgeber aber signalisiert hat, dass er Sie als Arbeitskraft nicht mehr haben möchte, ist der Arbeitgeber oftmals bereit, freiwillig einer Abfindung zu zahlen. Denn wenn er den Kündigungsschutzprozess verliert, muss er die Arbeitsvergütung der letzten Monate nachbezahlen.

Wie hoch ist eine Abfindung?

Bei der Verhandlung über eine Abfindung orientiert man sich an der Faustformel „Halbes Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr“.

Dies ist aber nur eine grobe Orientierungshilfe. Die Abfinund kann je nach Verhandlungsgeschick und Position aber auch höher oder geringer ausfallen.

Mit unserem Abfindungsrechner können Sie die mögliche Höhe Ihrer Abfindung selber errechnen.

Welche Kosten entstehen?

Bei den Kosten unterscheidet man zwischen Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.

Die Gerichtskosten müssen – anders als bei anderen zivilrechtlichen Streitigkeiten – nicht vorab als Vorschuss bezhalt werden. Mit dem Prozess kann also direkt begonnen werden. Gerichtskosten sind nicht nur geringer, oft entfallen sie sogar, wenn man einen Vergleich schließt. Daher sind diese Kosten zu vernachlässigen.

Auch bei den Rechtsanwaltskosten besteht zu anderen zivilrechtlichen Streitigkeiten der Unterschied, dass in der ersten Instanz – aber auch nur dort – jede Partei die eigenen Rechtsanwaltskosten trägt (§ 12a Abs. 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz). Der Grund liegt darin, dass der Arbeitnehmer, der sich in den meisten Fällen auf der Klägerseite befindet, nicht mit dem finanziellen Risiko der gegnerischen Anwaltskosten im Falle des Unterliegens belastet werden soll. Da die meisten Arbeitnehmer ohnehin rechtsschutzversichert sind und damit nicht das finanzielle Risiko tragen. Auf der anderen Seite bekommt auch keine Partei die eigenen Kosten erstattet, wenn der Prozess gewonnen wird.

Darauf ergeben sich folgende Überlegungen:
1. Sie können den Prozess selber führen. Dann haben Sie kein Kostenrisiko, aber stehen dem Arbeitgeber aber oftmals schutzlos gegenüber.
2. Sie sind Mitglied einer Gewerkschaft und lassen sich hierüber kostenlos vertreten.
3. Sie sind rechtsschutzversichert und lassen sich von einem Rechtsanwalt vertreten. Die Kosten (mit Ausnahme der Selbstbeteiligung) werden direkt mit der Rechtsschutzversicherung abgerechnet.
4. Sie sind nicht rechtsschutzversichert und finanziell so schlecht gestellt, dass Sie sich keinen Rechtsanwalt leisten können. Dann haben Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn die Sache Aussicht auf Erfolg hat. Wird Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt, übernimmt der Staat (teilweise oder ganz) die Kosten des Rechtsanwalts.
5. Sie sind nicht rechtsschutzversichert und finanziell nicht so schlecht gestellt, dass Sie sich keinen Rechtsanwalt leisten können. Dann müssen Sie den Rechtsanwalt selber bezahlen. Sie sollten aber vorher die Erfolgsaussichten des Prozesses mit Ihrem Rechtsanwalt besprechen.

Die Rechtsanwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Grundlage der Berechnung ist der Streitwert der Sache, also dem wirtschaftlichen Interesse an dem Ausgang des Verfahrens. Der Streitwert wird am Ende des Verfahrens vom Gericht bestimmt.

Füür die Küdigungsschutzklage beträgt der Streitwert regelmäßig drei Brutto-Monatsgehälter. Ein Monatsgehalt ist also 1/12 des Jahresgehalts. Auf dieser Basis berechnen sich dann die Rechtsanwaltskosten.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer verdient 3.000 Euro brutto pro Monat. Der Streitwert beträgt also (3 x 3.000 Euro =) 9.000 Euro. Der Rechtsanwalt erh&auuml;lt als Vergütung eine 1,3 Verfahrensgebühr, eine 1,2 Terminsgebühr und eine Auslagenpauschale von 20 Euro zzgl. der Umsatzsteuer. Die Rechtsanwaltskosten betragen danach 1.532,13 Euro.
Da die Rechtsstreite in der ersten Instanz oftmals mit einem Vergleich enden, kommt dann noch eine 1,0 Vergleichsgebühr hinzu, so dass die Kosten insgesamt 2.135,45 Euro betragen.

Der Streitwert kann sich durch weitere Anträge oder Vergleiche noch erhöhen, z.B. wenn es Streit über ein Zeugnis gibt oder eine Abfindung gezahlt wird.

Bei Kündigungsschutzverfahren sind die Rechtsanwaltskosten meist gut angelegtes Geld, da man je nach Dauer der Beschäftigung und Erfolgsaussicht der Wirksamkeit der Kündigung mit dem realistischen Ziel klagen kann und eine gute Abfindung aushandeln könnte.

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts lohnt sich umso eher, je zweifelhafter die Wirksamkeit einer Kündigung ist und je länger man im Betrieb beschäftigt ist. Sie sollten vorab immer mit Hilfe eines Rechtsanwalts die Erfolgsaussichten prüfen und die Kosten kalkulieren.